Per 01.04.2009 wurden alle Autorinnen und Autoren, Herausgeberinnen und Herausgeber des Verlags Vandenhoeck & Ruprecht angeschrieben, um für das lieferbare Programm die Rechte zur Digitalisierung und zur elektronischen Verbreitung einzuholen. Zur ergänzenden Information aller Urheber finden Sie hier Informationen zu den Hintergründen.
Was leisten und wie verändern sich Urheberrecht und Verlagsverträge im digitalen Zeitalter?
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt das Verhältnis von Autor/inn/en (Urhebern), Verwertern (Verlagen) und Nutzern von Werken. Es sichert dem Autor die Verfügungsgewalt über die von ihm erzeugten Inhalte und schützt damit das Grundrecht auf geistiges Eigentum. Es bildet die Grundlage für die Verwertung der Inhalte durch einen professionellen Partner, dem im Rahmen eines individuellen Verlagsvertrags die Nutzungsrechte übertragen werden. Dadurch erhält der Verlag als Verwerter die Sicherheit, Investitionen in Publikation und Verbreitung eines Werkes tätigen zu können und Erträge zu erwirtschaften, die ihm diese Tätigkeiten ermöglichen. Darüber hinaus regelt das Urheberrecht das Verhältnis zwischen Autor und Leser (z.B. Zitatrecht) und die Vergütung bei privater oder professioneller Nutzung der Inhalte eines Werkes durch Dritte (z.B. Privatkopie).
Der Verlagsvertrag zwischen Autor und / oder Herausgeber und Verlag baut auf den Vorschriften des Urheber- und Verlagsrechts auf und regelt u.a. Zeit und Umfang der Rechteübertragung, Aufgaben und Verpflichtungen von Verlag und Autor, die Honorierung des Autors sowie – v.a. bei wissenschaftlichen Publikationen – auch die Finanzierung (Zuschuss).
Über Jahrhunderte bestand der Verlag eines Werkes in Druck und Distribution eines Buches für gewöhnlich über den Buchhandel, was Lagerung und Werbung/Vertrieb notwendigerweise voraussetzte. Mit der Verbreitung elektronischer Recherche- und Rezeptionsmöglichkeiten weiteten sich die vertrieblichen Chancen, aber auch die Aufgaben des Verlages aus, wenn er seinem Verbreitungsauftrag gerecht werden wollte. Dadurch haben sich traditionelle Verlagsverträge und Publikationspraxis immer stärker auseinander entwickelt. Es entstanden Lücken und neuer Regelungsbedarf, der in den Urheberrechtsnovellen der letzten Jahre noch nicht abschließend gelöst wurde.
Was regeln Verlagsverträge bei V&R bisher?
In älteren Verlagsverträgen (bis 2006) wurden hauptsächlich zwei Punkte zwischen Autor und Verlag geregelt:
1. Der Autor überträgt dem Verlag als Hauptrecht die Verwertung des Werks als gedrucktes Buch. Er wird an den Erlösen mit einem individuell verhandelten Prozentsatz beteiligt, sofern das Buch einen ausreichend großen Markt hat. Hat der Titel nur eine sehr eingeschränkte Zielgruppe, wie es bei wissenschaftlicher Forschungsliteratur meist der Fall ist, verzichtet der Autor für gewöhnlich auf ein Honorar, um so die professionelle Verbreitung seines Werkes zu unterstützen.
2. Der Autor überträgt dem Verlag in den so genannten Nebenrechten die Verwertung des Werks durch Dritte (v.a. Übersetzungslizenzen). Der Autor wird stets mit 40-50 % an diesen Erlösen beteiligt.
Alle Nutzungsrechte bleiben beim Verlag, solange das Buch physisch lieferbar gehalten wird. Nimmt der Verlag es aus dem lieferbaren Programm, kann der Autor seine Rechte zurückfordern, um sie anderweitig zu verwerten.
Vor allem mit der Durchsetzung des Internets eröffneten sich ganz neue Wege, für einen Titel vertrieblich aktiv zu werden. Suchmaschinen, Fachportale, Datenbanken begannen direkt in der Zielgruppe Werke sichtbar zu machen und auch zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die Platzierung und Verwertung von Werken in diesem Medium war in den alten Verträgen naturgemäß nicht explizit vorgesehen. In 2006 wurden bei V&R im Rahmen neuer Vertragsformulierungen auch elektronische Verwertungen mit dem Ziel des Marketings (z.B. Volltextsuche) und der Bewirtschaftung eingeführt. Sie umfassten der Einfachheit halber grundsätzlich alle im Verlagsgesetz (VerlagsG) bereits vorgesehenen Verwertungsformen, auch wenn sie im konkreten Einzelfall wahrscheinlich nicht zum Tragen kommen würden (wie z.B. Verfilmungen), sowie auch das Recht des Verlags, so genannte »unbekannte Nutzungsarten« nachträglich einzubeziehen.
Die möglichst umfassende Einbeziehung aller bekannten und »unbekannten Nutzungsarten« war insofern notwendig, als sich die technischen Möglichkeiten heute beinahe täglich verändern und es bei der angezielten langen Lieferbarkeit von V&R-Publikationen praktisch nicht leistbar ist, bei jeder zukünftigen neuen Verwertungsform jeweils individuell zahlreiche Vertragsprüfungen und ggf. auch -ergänzungen vorzunehmen.
Verwertungen im Rahmen von »unbekannten Nutzungsarten« sind grundsätzlich zu vergüten, wenn sie zu Erträgen führen. Dadurch wird dem Autor gewährleistet, dass sich der Verlag nicht ungefragt auf seine Kosten bereichern kann. Es ist aber auch gesichert, dass der Verlag nicht gezwungen ist, aus verwaltungstechnischen Gründen auf neue Möglichkeiten zur Verbreitung und Verfügbarhaltung des Werkes von vornherein verzichten zu müssen.
Warum gibt es jetzt wieder neue Verlagsverträge bei V&R?
Elektronische Verwertungen wurden bei V&R bislang hauptsächlich über Lizenznehmer realisiert (z.B. Digitale Bibliothek für Offline-Angebote oder Ciando für E-Books via Internet). Diese fallen unter die Nebenrechte, die zumindest seit 2006 bereits in den Verträgen geregelt waren.
Zum April 2009 passt V&R die Verlagsverträge erneut an, um zukünftig auch elektronische Produkte im Rahmen des Hauptrechts, also als elektronische Originalpublikation oder elektronisches Begleitprodukt zum Printwerk anbieten zu können. Die Honorierung wird analog zur Printversion individuell vereinbart. Die Nebenrechtsregelungen sind weitgehend unverändert.
Die Nutzungsrechte verbleiben in diesen neuen Verträgen solange bei V&R, wie das Print- oder E-Buch lieferbar gehalten wird. Bewegt sich also zukünftig die Nachfrage nach dem gedruckten Werk auf so niedrigem Niveau, dass ein Lager zu führen betriebswirtschaftlich nicht mehr zu verantworten ist, wird der Verlag die elektronische Version weiter verfügbar und in den Zielgruppen dadurch auch sichtbar halten. Kann der Titel nicht mehr kostenpflichtig zur Nutzung angeboten werden, weil auch hier die Nachfrage zu sehr zurückgeht, besteht die Möglichkeit, ihn als Open Access-Angebot, also kostenfrei und unbeschränkt, weiterhin im Verlagsprogramm zu präsentieren. Ewige Lieferbarkeit steht zukünftig also vor allem noch unter dem Vorbehalt eines angemessenen technischen Aufwands und schlanker Verwaltung.
Die im Einzelfall sinnvolle vertriebliche Vorgehensweise wird mit dem Autor individuell verhandelt. Ziel des Verlags ist es, Titel auch über den Zeitraum ihres rein wirtschaftlichen Ertragspotenzials hinaus lieferbar zu halten, was sich mit den Interessen des Autors in den meisten Fällen decken wird. Es soll zur Profilschärfung des Verlagsprogramms beitragen und die Frequenz auf der Internetpräsenz des Verlages erhöhen, mittelbar also auch zur Stärkung des kostenpflichtigen Angebots beitragen.
Auch wird es zukünftig möglich sein, dass Autoren unmittelbar im Open Access-Programm des Verlages publizieren, d.h. ihren Titel sofort kostenfrei zur Nutzung anbieten. Da hier für den Verlag Erträge im Bereich der klassischen Vertriebsstrategie voraussichtlich ganz oder teilweise ausfallen, muss die Finanzierung der Publikation anders gesichert werden, vornehmlich durch Zuschüsse, da Werbeerlöse im geisteswissenschaftlichen Umfeld kaum zu erzielen sind. Auch dies wird im Einzelfall mit dem Autor zu vereinbaren sein.
Da der Verlag für Produktion, Vertrieb und zukünftig auch stärker für Verwaltung und Technik in das Risiko geht und Mittel bereitstellen muss, benötigt er vom Autor, der diese Leistungen für sein Werk nutzen möchte, solange die ausschließlichen Nutzungsrechte, wie ein kostenpflichtiges Angebot im Markt gehalten wird. Wird ein Titel sofort oder nach Auslaufen der Nachfrage zeitversetzt Open Access geführt, genügt dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht, d.h. der Autor kann selbst oder durch andere Dritte sein Werk verwerten.
Wie rüstet sich V&R für die digitale Publikation?
Für Novitäten im Programm von V&R ist ab April 2009 durch die neuen Verträge alles derzeit rechtlich Mögliche geregelt, um dem technischen Wandel im Publikationswesen flexibel begegnen zu können. Niemand sieht heute schon ab, welche Angebotsformen, Formate, Lesegeräte oder Nutzungsgewohnheiten sich durchsetzen werden. Für einen Wissenschafts- Fach- und Bildungsverlag ist es aber sicher anzunehmen, dass er mindestens eine parallele Publikationsstrategie im Internet benötigt, um seiner Verpflichtung zur optimalen Verbreitung eines Werkes nachzukommen. Deshalb investiert V&R aktuell stark in den Aufbau einer elektronischen Publikationsplattform und in technisches Knowhow im Hause.
Warum wurden alle Autoren angeschrieben?
Für das bereits lieferbare Programm wurden Ende März alle Autoren und Herausgeber angeschrieben und um eine pauschale Zustimmung zur nachträglichen elektronischen Verwertung gebeten. Dies ist deswegen nötig, weil zu den aktuellen Titeln Verlagsverträge aus den unterschiedlichen historischen Kontexten vorliegen (siehe oben). Will V&R auch die so genannte Backlist im Internet auffindbar und dort nutzbar machen, müssten aufwändige Einzelvertragsprüfungen vorgenommen werden, die ein solches Projekt bei rd. 5.000 lieferbaren Titeln mit z.T. mehreren Urhebern von vorneherein unmöglich machen.
Der Verlag versucht also, möglichst viele Autoren auf der Grundlage des über Jahre gewachsenen Vertrauens in die Redlichkeit seiner verlegerischen Tätigkeit dafür zu gewinnen, ihm die Einbeziehung der Backlist in unterschiedliche elektronische Angebote zu ermöglichen. Dadurch soll zum einen das laufende Programm noch einmal vertrieblich unterstützt werden und andererseits Erfahrungen auf einer breiteren Basis gewonnen werden, welche Publikatiosstrategien für welche Buchtypen zukünftig besonders aussichtsreich sein könnten.
Sollten die angeschriebenen Autoren nicht bis Ende April Widerspruch einlegen, geht der Verlag zunächst einmal davon aus, dass er alle Backlisttitel in digitalisierter Form bewirtschaften und anbieten kann. Kommt es zu Einnahmen aus den E-Angeboten, wird der Autor mit 20 % am Netto-Erlös beteiligt. Lassen sich keine Erlöse erwirtschaften, ist ihm immerhin eine langfristige breite Präsenz seines Werks gesichert. Entscheidet er sich für den Widerspruch, wird der Verlag den betroffenen Titel aus allen Programmen heraushalten. Sollten Sie als Autor einer Monographie oder Herausgeber kein Anschreiben erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Bei Autoren von Beiträgen in Sammelbänden und Zeitschriften wurde auf eine Rechteeinholung verzichtet, da das Nutzungsrecht nach Ablauf von 12 Monaten nach Erscheinen ohnehin nur noch als einfaches Nutzungsrecht beim Verlag verbleibt und die betroffenen Titel für gewöhnlich honorarfrei sind. Es wurde also von einer zusätzlichen Regelung Abstand genommen und statt dessen davon ausgegangen, dass es im Sinne der Urheber ist, auch bei diesen Titeln auf Verlagskosten nach Möglichkeit für eine angemessene Verbreitung im Internet zu sorgen. Wenn Sie hier Einspruch erheben wollen, geben Sie uns Bescheid, damit wir das berücksichtigen können.
In einem nächsten Projekt wird der Verlag prüfen, ob auch ausgewählte vergriffene Titel wieder
elektronisch verfügbar gemacht werden können. Dies steht ebenso unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Autors und des technischen Aufwandes. Gerne wird V&R im Einzelfall auf Autorenwunsch hin prüfen, ob und welche Möglichkeiten hier bestehen. Sprechen Sie uns also an!
Gezeichnet für den Verlag Vandenhoeck & Ruprecht (GmbH & Co. KG), 37070 Göttingen:
Carola Müller, Geschäftsführung
